Wednesday, March 28, 2018

Beleidungen und Tatbestände der Anstiftung zu Verbrechen

Gerade bei den Salafisten, Dschihadisten, Radikalislamisten und Fundamentalisten gehört das Wort „Kuffar“ (Ungläubige) zu einem der am häufigsten benutzten Begriffe. Für die radikalen Islamisten zählen darunter nicht nur alle Nicht-Muslime, sondern auch Menschen muslimischen Glaubens, die sich nicht vollständig an der Scharia orientieren.
„Kafir“ wird im Allgemeinen als „Ungläubiger“ übersetzt. Auf den ersten Blick kann für manchen Leser das Wort „Ungläubiger“ neutral wirken. Die radikalen Islamisten, Salafisten und Dschihadisten geben jedoch dieser Bezeichnung „Kuffar“ eine noch umfassendere Bedeutung:
Nach ihrem Verständnis darf ein „Kuffar“ umgebracht, gehasst, bestraft, vergewaltigt, verspottet, versklavt, enthauptet, gefoltert, beleidigt, verdammt, getäuscht, bestohlen, entführt und erniedrigt werden. Gegen den „Kafir“ können und dürfen auch Verschwörungen geplant werden. In ihren Augen haben die „Kuffar“ kein Existenzrecht. Nach diesem Schema und Verständnis werden auch Verbrechen wie  Terroranschläge gegenüber den „Kuffar“ gerechtfertigt und ausgeübt.
Es gibt nach meinem Wortschatz fast kein Wort auf Deutsch, das die ganze Negativität des Wortes „Kafir“ adäquat und sinngemäß ausdrücken würde. Und nach meinem Rechtsverständnis erfüllen alle genannten Deutungen und Begriffe nach deutschem Recht den Tatbestand der Anstiftung zu Verbrechen, §30 StGB, oder der öffentlichen Billigung einer Straftat, §140 StGB.
Ja und gerade deswegen: Worte können verletzend sein. Eine Situation in der, vielleicht aus Versehen, etwas gesagt wurde, dass uns in unseren Gefühlen gekränkt oder sogar beleidigt hat, gibt es immer wieder. Gerade bei verbalen Auseinandersetzungen fallen manchmal Schimpfwörter. All das sind Beleidigungen und gehören nach §185 StGB zu den sogenannten Ehrenverletzungsdelikten.
https://www.tichyseinblick.de/kolumnen/ismail-tipi-klartext/beleidungen-und-tatbestaende-der-anstiftung-zu-verbrechen/

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